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   RG, 17.02.1936 - IV 265/35   

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RG, 17.02.1936 - IV 265/35 (https://dejure.org/1936,494)
RG, Entscheidung vom 17.02.1936 - IV 265/35 (https://dejure.org/1936,494)
RG, Entscheidung vom 17. Februar 1936 - IV 265/35 (https://dejure.org/1936,494)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist nach Art. 30 EG.z.BGB. die Anwendung eines ausländischen Gesetzes auch dann ausgeschlossen, wenn zwar der ausländische Rechtssatz selbst keinen unsittlichen Inhalt hat, wohl aber seine Anwendung auf den einzelnen Fall gegen die guten Sitten verstoßen würde?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 150, 283
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 22.03.1967 - IV ZR 148/65

    italienische Trennung von Tisch und Bett - Art. 3 ff EGBGB, Qualifikation im

    An dieser Auffassung hat das Reichsgericht festgehalten (RGZ 150, 283; 151, 226; RG WarnRspr 1927 Nr. 95).

    Zwar kann unter Umständen dem nach italienischem Recht zu beurteilenden Verlangen eines Ehegatten auf Verurteilung des anderen zur Herstellung der häuslichen Gemeinschaft, wenn dieser trotz Vorliegens eines Trennungsgrundes kein Trennungsurteil zu erwirken in der Lage ist, entgegengehalten werden, daß Art. 30 EGBGB die Anwendung des ausländischen Gesetzes verbiete (RGZ 150, 283).

  • BGH, 18.06.1970 - IV ZB 6/70

    Elterliche Gewalt des Vaters (VAR - Ägypten)

    Wenn es auch für die Anwendung des Art. 30 EGBGB auf das Ergebnis im Einzelfall ankommt (RGZ 150, 283, BGHZ 22 [BGH 17.04.1951 - I ZR 28/50]; 162, 165 [BGH 15.02.2005 - VI ZR 70/04]; BGH NJW 1966, 730), so darf doch bei einem Dauerverhältnis nicht nur der augenblickliche Stand der Verhältnisse berücksichtigt und die bereits feststehende künftige Veränderung der Rechtslage außer acht gelassen werden.
  • BGH, 30.06.1961 - I ZR 39/60

    Kindersaugflasche - Internationales Wettbewerbsrecht

    Ob die Anwendung eines ausländischen Gesetzes gegen die guten Sitten verstößt und deshalb ausnahmsweise die grundsätzlich maßgebende ausländische Norm nicht angewendet werden soll, kann nur nach den Folgen beurteilt werden, die sich im Einzelfall aus der Anwendung des ausländischen Rechts ergeben (RGZ 150, 283, 285; BGHZ 22, 162, 163 [BGH 15.11.1956 - VII ZR 249/56] ; Raape, Internationales Privatrecht 5. Aufl. S. 90 ff).
  • BGH, 08.11.1951 - IV ZR 10/51

    Rechtsmittel

    Soweit es sich um Fragen handelt, die nach nichtrevisiblem Recht, zu entscheiden sind, können nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, grundsätzlich keine Revisionsrügen aus §§ 139 u. 286 ZPO erhoben werden (vgl. RGZ 95, 164; 150, 283 [286]; 159, 33 ff [51 f]; Warneyer 33, Nr. 31, JW 38, 173 und DR 40, 587).
  • BGH, 15.11.1956 - VII ZR 249/56

    Erfolgshonorar eines amerikanischen Rechtsanwalts

    Für die Frage der Sittenwidrigkeit ist nicht der Inhalt des fremden Gesetzes für sich allein entscheidend, sondern es kommt auf die Folgen an, die sich aus dessen Anwendung im einzelnen Fall ergeben (RGZ 150, 283).
  • BGH, 29.04.1964 - IV ZR 93/63

    Anwendung ausländischen Scheidungsrechts

    Demgemäß ist die Rechtsprechung eher geneigt, die Vorbehaltsklausel des Art. 30 EGBGB anzuwenden, wenn sich die Ehefrau nach dem maßgebenden ausländischen Recht gegen ein mißbräuchliches Verlangen auf Herstellung der ehelichen Gemeinschaft nicht hinreichend schützen kann (RGZ 150, 283, 285; OLG Colmar ElsLothZ 1913, 249, 253; OLG Hamburg HEZ 2, 263, 264; Soergel/Siebert/Kegel, BGB 9. Aufl. Art. 14 EG Anm. 13); dagegen lehnt sie es in allen den Fällen, in denen die Scheidungsklage nicht von der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Frau erhoben worden ist, ab, mit Hilfe dieser Klausel die nach dem maßgebenden ausländischen Recht nicht mögliche Scheidung auszusprechen (RGZ 150, 61, 64; OLG Hamburg IPRspr 1934 Nr. 6; OLG Kiel SeuffArch 78 Nr. 165).
  • BGH, 17.02.1960 - V ZR 86/58

    Klageänderung durch Parteiwechsel - Bestellung zum Verwalter (Custodian) durch

    Ganz abgesehen davon, daß der fragliche Eigentumsübergang noch vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erfolgt wäre und Art. 153 Weimarer Verfassung geringere Anforderungen stellte, legt das Berufungsgericht zutreffend dar, daß es nicht darauf ankommt, ob die Verordnung Nr. 19 als Ganzes rechtsstaatlicher Auffassung entspricht, sondern ob im Einzelfall die Anwendung der Verordnung gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde (RGZ 150, 283, 285, 286).
  • BGH, 12.05.1954 - VI ZR 87/53

    Rechtsmittel

    Denn nur vom Standpunkt des irrevisiblen Rechts aus kann geprüft werden, ob das nach Ansicht der Revision übergangene Vorbringen erheblich ist oder nicht die prozessualen Rügen greifen also in das Gebiet des irrevisiblen Rechts zurück (RGZ 95, 144 [146]; 150, 283 [286]; RG SeuffArch 77 Nr. 48; RG DR 1940, 587 [588]; BGH NJW 1952, 142 [143]).
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